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Zugbedingungen

Folgende Bedingungen und Auflagen sind für den Faschingszug zu beachten:

Versicherung:

An der Veranstaltung dürfen nur amtlich zugelassene Fahrzeuge teilnehmen.Für den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen des Umzuges (einschl. Personenbeförderung) muss ausreichender Versicherungsschutz bestehen, der dem Pflichtversicherungsgesetz entspricht.

Sicherheit:

Die Beförderung von Personen auf Ladeflächen von Lastkraftwagen und Anhängern ist nur für die Dauer des Faschingsumzuges gestattet. Bei der An- und Abfahrt zum Faschingszug ist die Beförderung von Personen auf den genannten Fahrzeugen verboten.  

Die im Rahmen des Umzugs eingesetzten Fahrzeuge müssen verkehrs- und betriebssicher sein und den besonderen Anforderungen dieser Veranstaltung entsprechen. Die Fahrzeuge dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.  

Die teilnehmenden Fahrzeuge müssen den Richtlinien der StVO entsprechen, d h.: Höhe < 4,00 m; Breite < 3,00 m; Länge (ohne Zugfahrzeug) < 12,00 m maximale Ausmaße. Durch die angebrachten Aufbauten und die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen darf das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werden.  

Die, an die Zugmaschinen und Anhänger angebrachten Aufbauten, dürfen die Sichtverhältnisse für die Fahrzeugführer und die Lenkfähigkeit der Fahrzeuge nicht beeinträchtigt werden.  

Für jede beförderte Person muss eine Sitzfläche vorhanden sein.  

Die zusätzlichen Aufbauten und Sitzflächen müssen rutschfest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Die Aufbauten müssen ausreichende Trittfestigkeit gewährleisten.  

Die zu befördernden Personen müssen durch ein Geländer von ausreichender Höhe (mind. 90 cm) und entsprechender Stärke gegen Herabstürzen gesichert sein, ebenso muss die Absicherung der beförderten Personen nach oben in Unterführungen und gegen Starkstromleitungen gewährleistet sein.  

Für jedes Fahrzeug ist eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestimmen. Diese, sowie die zur Radsicherung abgestellten Personen müssen mind.18 Jahre alt sein und dürfen nicht alkoholisiert sein.  

Bei allen Fahrzeugen sind mindestens zwei Personen für die „Radsicherung“ erforderlich. Bei größeren Fahrzeugen (länger als 10 m) sind 4 Personen (2 vorne und 2 hinten) für die Radsicherung zu benennen. Diese Sicherungskräfte müssen deutlich erkennbar sein (Armbinden oder Warnwesten).  

Die Fahrer der Fahrzeuge sind zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die einzuhaltende Geschwindigkeit und das Verhalten in Kurven.  

Zerbrechliche Gegenstände (Bier- und Weinflaschen u. ä.) dürfen nicht vom Wagen weg an Zuschauer und begleitende Personen ausgegeben oder geworfen werden. Ein Ausschank darf nur in Papp- oder Kunststoffbechern erfolgen.

Sonstiges

Wir weisen ausdrücklich auf das geltende Jugendschutzgesetz hin. Die teilnehmenden Gruppen sind für die Einhaltung selbst verantwortlich.

Für den Betrieb von Musikanlagen sind Aggregate nicht erlaubt. Diese Anlagen dürfen lediglich mit Autobatterien betrieben werden. Die Höchstlautstärke darf 82 Dezibel nicht überschreiten. Der HiKaV wird für ausreichend, im Zug mitlaufende Kapellen sorgen. 

Bei der Aufstellung und während des Zuges sind an alkoholischen Getränken nur Wein, Bier, Sekt oder wein- und sektähnliche Getränke erlaubt (keine Schnäpse oder hochprozentige Mixgetränke), die ausschließlich an Berechtigte gemäß dem Jugendschutzgesetz ausgegeben werden dürfen.  

Der Veranstalter oder dessen Beauftragte und auch die Polizei kontrollieren vor und auch während der Veranstaltung die o. g. Auflagen. Wird dagegen verstoßen, ist der Veranstalter zum Ausschluss der betreffenden Gruppe berechtigt.  

Nach dem Zug ist ein Abstellen der Fahrzeuge im Bereich der Brückenstraße nicht gestattet!

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bis Faschingsanfang

(C) 2007


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