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Folgende Bedingungen und
Auflagen sind für
den Faschingszug zu beachten:
Die im Rahmen des Umzugs eingesetzten
Fahrzeuge
müssen verkehrs- und betriebssicher sein und den besonderen
Anforderungen dieser Veranstaltung entsprechen. Die Fahrzeuge
dürfen
nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Die teilnehmenden Fahrzeuge
müssen den Richtlinien
der StVO entsprechen, d h.: Höhe < 4,00 m; Breite
< 3,00 m;
Länge (ohne
Zugfahrzeug) < 12,00 m maximale
Ausmaße. Durch die
angebrachten
Aufbauten und die auf dem Fahrzeug befindlichen Personen darf das zulässige
Gesamtgewicht nicht überschritten werden.
Die, an die Zugmaschinen und
Anhänger
angebrachten Aufbauten, dürfen die Sichtverhältnisse
für die
Fahrzeugführer und die Lenkfähigkeit der Fahrzeuge
nicht beeinträchtigt
werden.
Für jede beförderte
Person muss eine Sitzfläche vorhanden sein.
Die zusätzlichen Aufbauten
und Sitzflächen müssen
rutschfest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Die Aufbauten
müssen
ausreichende Trittfestigkeit gewährleisten.
Die zu befördernden Personen
müssen durch ein
Geländer von ausreichender Höhe (mind. 90 cm) und
entsprechender Stärke
gegen Herabstürzen gesichert sein, ebenso muss die Absicherung
der
beförderten Personen nach oben in Unterführungen und
gegen
Starkstromleitungen gewährleistet sein.
Für jedes Fahrzeug ist eine
verantwortliche
Aufsichtsperson zu bestimmen. Diese, sowie die zur Radsicherung
abgestellten Personen müssen mind.18 Jahre alt sein und
dürfen nicht
alkoholisiert sein.
Bei allen Fahrzeugen sind mindestens
zwei Personen
für die „Radsicherung“ erforderlich. Bei
größeren Fahrzeugen (länger
als 10 m) sind 4 Personen (2 vorne und 2 hinten) für die
Radsicherung
zu benennen. Diese Sicherungskräfte müssen deutlich
erkennbar sein
(Armbinden oder Warnwesten).
Die Fahrer der Fahrzeuge sind zu
besonderer
Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Dies gilt
insbesondere auch
in Bezug auf die einzuhaltende Geschwindigkeit und das Verhalten in
Kurven.
Zerbrechliche Gegenstände
(Bier- und Weinflaschen
u. ä.) dürfen nicht vom Wagen weg an Zuschauer und
begleitende Personen
ausgegeben oder geworfen werden. Ein Ausschank darf nur in Papp- oder
Kunststoffbechern erfolgen.
Bei der Aufstellung und
während des Zuges sind an
alkoholischen Getränken nur Wein, Bier, Sekt oder wein- und
sektähnliche Getränke erlaubt (keine
Schnäpse oder hochprozentige
Mixgetränke), die ausschließlich an Berechtigte
gemäß dem
Jugendschutzgesetz ausgegeben werden dürfen.
Der Veranstalter oder dessen
Beauftragte und auch
die Polizei kontrollieren vor und auch während der
Veranstaltung die o.
g. Auflagen. Wird dagegen verstoßen, ist der Veranstalter zum
Ausschluss der betreffenden Gruppe berechtigt.
Nach dem Zug ist ein Abstellen der Fahrzeuge im
Bereich der Brückenstraße nicht gestattet!
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